Montag, 30. Juli 2012

Selbstständigen-Mindestbeitrag überflüssig. Rechtslage hat sich geändert


Der Mindest-Beitrag für Selbstständige ist nicht mehr 
zeitgemäß. Seit 2009 leisten auch Selbstständige mit 
niedrigem Einkommen aus ihrem Brutto-Einkommen 
über die Steuer-Umverteilung ihren Beitrag zum 
Gesundheitsfonds der GKV-Solidargemeinschaft
Die Politik sollte reagieren.

Selbstständige können sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichern bzw. weiterversichern. Wie bei Arbeitnehmern werden die Beiträge grundsätzlich nach dem Einkommen berechnet; höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 3.825,00 Euro. Es gibt aber vier  gravierende Unterschiede:

1. zahlen Selbstständige ihre Beiträge alleine, während bei Beschäftigten der Arbeitgeber fast die Hälfte bezahlt,

2. zahlen Selbstständige ihren Beitrag aus dem Netto-Einkommen, während bei Beschäftigten die Beiträge aus dem sehr viel höheren Bruttoverdienst berechnet werden,

3. dürfen Selbstständige je nach Krankenkasse wählen, ob sie sich mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern; und wenn mit Krankengeldanspruch, dann ab welchen Tag der Arbeitsunfähigkeit und wie lange das Krankengeld höchstens gezahlt wird,

4. werden die Beiträge für Selbstständige aus einem Mindest-Einkommen von derzeit 1.968,75 Euro berechnet, dem vierzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße pro Kalendertag. Es wird dann fiktiv zugrunde gelegt, wenn das tatsächliche Einkommen niedriger ist.

Über die ersten drei Punkte gibt es kaum Diskussionen.

Punkt vier hat es bereits vor das Bundesverfassungsgericht geschafft und wurde dort mit Beschluss vom 22. Mai 2001 bestätigt.

Unter anderem hat das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass es dem Grundgesetz entspricht, dass  das unternehmerische Risiko der hauptberuflich Selbstständigen nicht teilweise über die Beitragsbemessung auf die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten abgewälzt wird. Diese soll für den Versicherungsschutz der hauptberuflich Selbstständigen bei deren geringem wirtschaftlichem Erfolg nicht über Gebühr belastet werden.

Seit diesem Verfassungsgerichts-Beschluss von 2001 hat sich in der GKV Grundlegendes geändert:

a) Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde ab 01.04.2007 die Krankenversicherungspflicht für praktisch alle Bürger eingeführt, auch für hauptberuflich Selbstständige und für freiberuflich Tätige. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen Personen ohne Absicherung im Krankheitsfall nicht mehr ablehnen. Seitdem haben die Selbstständigen mit niedrigem Einkommen die Wahl zwischen Pest und Cholera: Wählen sie die GKV, ist ihr Beitrag vielleicht höher als ihr Einkommen. Wählen sie die private Krankenversicherung (PKV), zahlen sie anfangs niedrige Beiträge. Erfahrungsgemäß steigen die PKV-Beiträge jedoch überproportional im Vergleich zur GKV. Im Alter sitzen diese Selbstständigen dann in der Armutsfalle, weil ihnen nun dasselbe passiert, wie am Anfang in der GKV: Der PKV-Beitrag ist höher als das Einkommen.

b) Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV wurde zum 01.01.2009 der Gesundheitsfonds eingeführt. Wie schon in einem vorherigen Blog ausgeführt, wandern seitdem jährlich Milliarden von Steuergeldern in den Fonds: allein 2011 waren es 15 Milliarden Euro. Mit dabei sind auch die Steuergelder der Selbstständigen mit niedrigem Einkommen. Sie zahlen nun - egal ob in der GKV oder in der PKV versichert - nicht mehr nur aus ihrem Netto-Einkommen Krankenversicherungsbeiträge, sondern über die Steuerumlage auch aus dem Brutto-Einkommen in den Gesundheitsfonds der GKV-Solidargemeinschaft.

c) Durch das Bürgerentlastungsgesetz können ab 01.01.2010 Krankenversicherungs-Beiträge steuerlich besser abgesetzt werden. Das gilt für GKV-Beiträge ebenso wie für Beiträge zur PKV. Es werden nun alle Aufwendungen steuerlich berücksichtigt, wenn sie dazu dienen, ein Leistungsniveau abzusichern, das den GKV-Leistungen entspricht.

Fazit 
Die Rechtslage hat sich drastisch gewandelt. Jetzt sollte das veränderte Recht auch an die Probleme der Selbstständigen angepasst werden. Man sollte darüber nachdenken, den regulären GKV-Beitragssatz aus dem Netto-Einkommen der Selbstständigen zu berechnen. Das wäre die einfachste Lösung. Alles andere wird inzwischen durch die Steuer-Umverteilung geregelt, von der auch der Gesundheitsfonds erheblich profitiert – und mit ihm die GKV.

Donnerstag, 12. Juli 2012

Kartelle: Die Krankenkassen und der Benzinpreis

Ein Kartell ist, wenn sich direkte Konkurrenten mit gleichen Zielsetzungen absprechen und dann gemeinsam und einheitlich handeln. Bei einer solchen Vereinbarung oder Übereinkunft in der Wirtschaft handelt es sich häufig um organisierte Kriminalität.
Sie wird strafrechtlich verfolgt, falls ihr die zuständigen Behörden auf die Schliche kommen.

Die in Deutschland tätigen Mineralölfirmen stehen seit langem im Verdacht, den Benzinpreis untereinander abzusprechen. Deshalb gibt es immer wieder Initiativen von Politikern und sogar von Behörden. Es ist zwar merkwürdig, dass die Preise immer fast gleich hoch sind und immer gleichzeitig steigen, aber beweisen lässt sich bisher nichts.

Für ein anderes Kartell gibt es schriftliche und unumstößliche Beweise: Direkte Konkurrenten einigen sich über Entscheidungen gemeinsam und einheitlich. Preise werden viel zu hoch festgesetzt, so dass der Bevölkerung zusätzliche Milliarden aus dem Geldbeutel abgegriffen werden.

Und was macht der Staat dagegen? Was tun die Politiker? Wo bleibt das Kartellamt? Wo der empörte Aufschrei?

Ach, es ist gar kein Kartell? Es sind der Staat und die Politiker selbst, die den viel zu hohen Beitrag festgesetzt haben. Und die Krankenkassen müssen gemeinsam und einheitlich handeln, weil der Staat und die Politiker es so wollen.

Ja dann gibt es natürlich nichts zu bestrafen. Dann gibt es wegen des zu hohen Beitragssatzes keine Ermittlungen wegen Untreue. Dann hat sich niemand zum Schaden seines Landes oder der Bevölkerung strafbar gemacht.
Dann ist ja alles in Ordnung.

CDU/CSU-FDP-Koalitionsvertrag
Die Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sollen sich auf die Bereiche konzentrieren, die gemeinsam und einheitlich durchgeführt werden müssen.

Sozialgesetzbuch, 5. Buch (SGB V)
§ 211a
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen.

§ 241
Der allgemeine Beitragssatz beträgt 15,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

§ 249
Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ... trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten ... Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge.

Dienstag, 3. Juli 2012

Milliarden-Minus im Gesundheitsfonds

Ohne den Bundeszuschuss würde das Minus im
Gesundheitsfonds alleine im 1. Quartal 2012
mehr als 4,5 Milliarden Euro betragen.
Das wurde inzwischen auch offiziell bestätigt.
Und dass die Politik dazu neigt, nach Finanzlage
zu entscheiden, ist bekannt.
Deshalb Vorsicht vor Beitragsrückvergütungen.
Sie könnten sich leicht in Zusatzbeiträge verwandeln.

Hier die harten Fakten:
Vorläufige Rechnungsergebnisse
der Gesetzlichen Krankenversicherung
1. Quartal 2012, Stand: 20. Juni 2012

Ausgaben: 46.368.802.928
Beitragseinnahmen: 41.852.325.605
fehlende Beitragseinnahmen = 4.516.477.323

Zins-Einnahmen: 6.844.594
Bundeszuschuss: 3.460.258.809
Einnahmen insgesamt: 45.319.429.008

Fehlbetrag trotz Bundeszuschuss im 1. Quartal 2012

= 1.049.373.920

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
http://iobic.de/kv_45_2012_q1